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   VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 4646/18.F   

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VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 4646/18.F (https://dejure.org/2022,7159)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2022 - 5 K 4646/18.F (https://dejure.org/2022,7159)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. März 2022 - 5 K 4646/18.F (https://dejure.org/2022,7159)
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  • VG Frankfurt/Main, 27.06.2017 - 5 K 1624/16

    Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 4646/18
    Bei der EEG-Umlagebegrenzung kommt es darauf an, ob eine ggf. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass die Bruttowertschöpfung - abgesehen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten - durch Anpassungen in der Personalstruktur nicht verkleinert wird (Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F - und 29. September 2021 - 5 K 1270/18.F -).
  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 5 K 1270/18

    EEG 2014: Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot durch Ausschluss des Abzugs der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 4646/18
    Bei der EEG-Umlagebegrenzung kommt es darauf an, ob eine ggf. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass die Bruttowertschöpfung - abgesehen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten - durch Anpassungen in der Personalstruktur nicht verkleinert wird (Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F - und 29. September 2021 - 5 K 1270/18.F -).
  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 4646/18
    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden "EEG 2014"), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313).
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